Lebenssituation

Baufinanzierung bei Scheidung

Gemeinsame Immobilie, getrennte Wege: Wie Sie das Haus übernehmen, den Ex-Partner aus dem Kredit entlassen und die Finanzierung neu aufstellen.

Eine gemeinsame Immobilie macht die Trennung komplizierter — lösbar ist sie fast immer. Die häufigsten Wege: Einer übernimmt und zahlt den anderen aus, beide verkaufen, oder die Immobilie wird vorerst gemeinsam gehalten. Entscheidend ist, die Finanzierung sauber neu zu ordnen.

Übernahme durch einen Partner

Wer die Immobilie behalten will, muss den anderen auszahlen und die Finanzierung allein tragen können. Die Bank prüft, ob das Einkommen die Rate allein deckt. Reicht es nicht, helfen mehr Eigenkapital, eine längere Laufzeit oder ein günstigerer Kreditgeber.

Schuldhaftentlassung

Solange beide im Darlehensvertrag stehen, haften auch beide — unabhängig vom Scheidungsurteil. Damit der ausziehende Partner aus der Haftung kommt, ist eine Schuldhaftentlassung nötig, der die Bank zustimmen muss. Sie bewertet dafür die Bonität des Verbleibenden neu.

Nächster Schritt

Berechnen Sie mit dem Anschlussfinanzierung-Rechner die neue Rate für eine Alleinübernahme und lassen Sie die Optionen unverbindlich prüfen. Hinweis: Dies ersetzt keine Rechtsberatung.

Unverbindliche Auskunft. Keine Finanzierungszusage. Beispielrechnungen sind kein verbindliches Angebot — Konditionen abhängig von Bonität, Objekt und Kreditgeber.

Häufige Fragen

Kann ich das Haus bei einer Scheidung allein übernehmen?

Ja, wenn Sie den anderen auszahlen und die Finanzierung allein tragen können. Die Bank prüft, ob Ihr Einkommen die Rate allein stemmt, und entlässt den Ex-Partner aus der Mithaftung (Schuldhaftentlassung).

Was ist eine Schuldhaftentlassung?

Die Entlassung eines Mitdarlehensnehmers aus der Haftung für das Darlehen. Die Bank muss zustimmen und prüft die Bonität des verbleibenden Kreditnehmers neu. Ohne Zustimmung haften beide weiter — auch nach der Scheidung.

Fällt bei der Übernahme Grunderwerbsteuer an?

Beim Erwerb zwischen Ehegatten — auch im Rahmen der Scheidung — fällt in der Regel keine Grunderwerbsteuer an. Notar- und Grundbuchkosten sowie ggf. eine Vorfälligkeitsentschädigung können aber anfallen.