Baufinanzierungsberater werden auf zwei Wegen vergütet: über eine Provision des finanzierenden Kreditgebers (Provisionsberatung) oder über ein direktes Honorar des Kunden (Honorarberatung). Beide Modelle sind nach §34i GewO zulässig — sie unterscheiden sich aber darin, wer zahlt und wie die Anreize gesetzt sind.
| Merkmal | Provisionsberatung | Honorarberatung |
|---|---|---|
| Wer zahlt? | Der finanzierende Kreditgeber | Sie direkt (Honorar) |
| Kosten für Sie | Keine direkten Kosten | Honorar, oft mehrere Tausend Euro |
| Vergütung des Beraters | Provision (0,7–2,5 % der Darlehenssumme) | Honorar, keine Provision |
| Verbreitung in Deutschland | Standardmodell | Selten (§34i Abs. 5 GewO) |
| Produktneutralität | Hoch bei breitem Kreditgeberzugang | Per Gesetz besonders breit |
| Transparenz wichtig? | Ja — Provision und Kreditgeberauswahl offenlegen | Honorar vorab vereinbaren |
Provisionsberatung: kostenfrei, aber transparent prüfen
Im Standardmodell entstehen Ihnen keine direkten Kosten — der Berater wird vom Kreditgeber vergütet, und die Provision ist im ausgewiesenen Effektivzins enthalten. Wichtig ist Transparenz: Ein seriöser Berater nennt offen, mit wie vielen und welchen Kreditgebern er arbeitet. Mehr dazu unter Kosten eines Baufinanzierungsberaters.
Honorarberatung: maximale Neutralität gegen Honorar
Bei der Honorarberatung nach §34i Abs. 5 GewO zahlen Sie ein direktes Honorar; der Berater erhält keine Provision und ist verpflichtet, ein möglichst breites, produktneutrales Angebot zu prüfen. Das Modell ist in Deutschland selten und lohnt vor allem bei großen oder komplexen Finanzierungen.
Unverbindliche Auskunft. Keine Finanzierungszusage. Beispielrechnungen sind kein verbindliches Angebot — Konditionen abhängig von Bonität, Objekt und Kreditgeber.