Baufinanzierungsberater werden auf zwei Wegen vergütet: über eine Provision des finanzierenden Kreditgebers (Provisionsberatung) oder über ein direktes Honorar des Kunden (Honorarberatung). Beide Modelle sind nach §34i GewO zulässig — sie unterscheiden sich aber darin, wer zahlt und wie die Anreize gesetzt sind.
Die Tabelle lässt sich seitlich verschieben.
| Merkmal | Provisionsberatung | Honorarberatung |
|---|---|---|
| Wer zahlt? | Der finanzierende Kreditgeber | Sie direkt (Honorar) |
| Kosten für Sie | Kundenhonorar vertraglich prüfen | Honorar laut Vereinbarung |
| Vergütung des Beraters | Provision laut konkreter Offenlegung | Honorar, keine Provision |
| Verbreitung in Deutschland | Standardmodell | Selten (§34i Abs. 5 GewO) |
| Produktneutralität | Hoch bei breitem Kreditgeberzugang | Per Gesetz besonders breit |
| Transparenz wichtig? | Ja — Provision und Kreditgeberauswahl offenlegen | Honorar vorab vereinbaren |
Provisionsberatung: Vergütung transparent prüfen
Bei bankvergüteter Vermittlung ist zu klären, ob zusätzlich ein Kundenhonorar anfällt. Die Provision kann wirtschaftlich in den Kreditkonditionen berücksichtigt sein. Prüfen Sie die konkrete Vergütung, Marktauswahl und mögliche Interessenkonflikte. Details erläutert unser Ratgeber zu Beraterkosten.
Honorarberatung: keine Vergütung durch den Kreditgeber
Bei der Honorarberatung nach §34i Abs. 5 GewO zahlen Sie ein direktes Honorar; der Berater erhält keine Provision und ist verpflichtet, ein möglichst breites, produktneutrales Angebot zu prüfen. Das Modell ist in Deutschland selten und lohnt vor allem bei großen oder komplexen Finanzierungen.
Unverbindliche Auskunft. Keine Finanzierungszusage. Beispielrechnungen sind kein verbindliches Angebot — Konditionen abhängig von Bonität, Objekt und Kreditgeber.